Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)
V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung und sonstiger Unterkonstruktionen,
- 2.
- Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers,
- 3.
- Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstiegen sowie von Energiesammlern und Energieumsetzern,
- 4.
- Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen,
- 5.
- Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,
- 6.
- Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der Holzschädlingsbekämpfung,
- 7.
- Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von äußeren Blitzschutzanlagen,
- 8.
- Vorbereitung von Dachbegrünungen,
- 9.
- Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen.
(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bauchemie und Baustatik,
- 4.
- Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und Dachbeschichtungstechniken,
- 6.
- Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,
- 7.
- Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grundregeln bei Bauwerksbegrünungen,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 10.
- Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustellenorganisation,
- 11.
- Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen,
- 12.
- Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,
- 13.
- Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wandflächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen und Berechnungen,
- 14.
- Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,
- 15.
- Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holzschutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von Schädlingsbefall,
- 16.
- Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden, Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Verschweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dachschutzmitteln,
- 17.
- Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Bekleidungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben, Mörteln, Klammern, Drahten, Binden, Kleben, Auf- und Verschweißen,
- 18.
- Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtungen,
- 19.
- Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwachen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutzanlagen,
- 20.
- Abdichten der Abschlüsse und Fugen,
- 21.
- Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,
- 22.
- Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktionsbedingter Schichten,
- 23.
- Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dachdeckung und Abdichtung,
- 24.
- Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz in der Dachdeckung oder Abdichtung,
- 25.
- Aufbereiten der Vergußmassen,
- 26.
- Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen,
- 27.
- Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an Durchdringungen,
- 28.
- Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dachbegrünungen,
- 29.
- Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6210/a86529.htm