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§ 1 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung und sonstiger Unterkonstruktionen,

2.
Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers,

3.
Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstiegen sowie von Energiesammlern und Energieumsetzern,

4.
Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen,

5.
Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,

6.
Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der Holzschädlingsbekämpfung,

7.
Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von äußeren Blitzschutzanlagen,

8.
Vorbereitung von Dachbegrünungen,

9.
Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen.

(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bauchemie und Baustatik,

4.
Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen,

5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und Dachbeschichtungstechniken,

6.
Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,

7.
Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grundregeln bei Bauwerksbegrünungen,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

10.
Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustellenorganisation,

11.
Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen,

12.
Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,

13.
Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wandflächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen und Berechnungen,

14.
Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,

15.
Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holzschutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von Schädlingsbefall,

16.
Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden, Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Verschweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dachschutzmitteln,

17.
Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Bekleidungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben, Mörteln, Klammern, Drahten, Binden, Kleben, Auf- und Verschweißen,

18.
Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtungen,

19.
Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwachen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutzanlagen,

20.
Abdichten der Abschlüsse und Fugen,

21.
Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,

22.
Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktionsbedingter Schichten,

23.
Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dachdeckung und Abdichtung,

24.
Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz in der Dachdeckung oder Abdichtung,

25.
Aufbereiten der Vergußmassen,

26.
Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen,

27.
Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an Durchdringungen,

28.
Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dachbegrünungen,

29.
Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.