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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Ausführung von Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten einschließlich Schalung, Lattung und sonstiger Unterkonstruktionen,

2.
Ausführung von Anschlüssen, Einfassungen sowie von Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers,

3.
Einbau von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Fertiggauben und Dachausstiegen sowie von Energiesammlern und Energieumsetzern,

4.
Anbringung von Schneefanggittern und Laufanlagen,

5.
Auf- und Abbau von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungsvorrichtungen,

6.
Ausführung des vorbeugenden Holzschutzes und der Holzschädlingsbekämpfung,

7.
Entwurf, Anbringung, Prüfung und Instandsetzung von äußeren Blitzschutzanlagen,

8.
Vorbereitung von Dachbegrünungen,

9.
Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen.

(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, Bauchemie und Baustatik,

4.
Kenntnisse der Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen,

5.
Kenntnisse der berufsbezogenen Abdichtungs- und Dachbeschichtungstechniken,

6.
Kenntnisse über Baustile und Denkmalpflege,

7.
Kenntnisse der technischen und pflanzlichen Grundregeln bei Bauwerksbegrünungen,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

10.
Kenntnisse über Arbeitsvorbereitungen und Baustellenorganisation,

11.
Kenntnisse über Transport und Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen,

12.
Kenntnisse der Gefahrgutverordnung,

13.
Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und Wandflächen, Anfertigen von Zeichnungen, Verlegeplänen und Berechnungen,

14.
Zuschneiden und Befestigen der Schalungen, Latten und sonstiger gebräuchlicher Unterkonstruktionen,

15.
Vorbereiten und Tränken von Holzteilen mit Holzschutzmitteln, Beseitigen der Auswirkungen von Schädlingsbefall,

16.
Zurichten, Aufbereiten, Be- und Verarbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Verlegen, Abkanten, Falzen, Runden, Bördeln, Nieten, Löten, Kleben, Auf- und Verschweißen, Aufbringen von Abdichtungs- und Dachschutzmitteln,

17.
Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und Bekleidungen, insbesondere durch Nageln, Schrauben, Mörteln, Klammern, Drahten, Binden, Kleben, Auf- und Verschweißen,

18.
Aufbauen und Anbringen von Schutz-, Arbeits- und Fanggerüsten sowie sonstigen Sicherungseinrichtungen,

19.
Entwerfen, Anbringen, Einbauen, Prüfen, Überwachen und Instandsetzen von äußeren Blitzschutzanlagen,

20.
Abdichten der Abschlüsse und Fugen,

21.
Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen,

22.
Verarbeiten von Stoffen zur Herstellung funktionsbedingter Schichten,

23.
Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten in der Dachdeckung und Abdichtung,

24.
Ausführen von Plattenbelägen als Oberflächenschutz in der Dachdeckung oder Abdichtung,

25.
Aufbereiten der Vergußmassen,

26.
Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen,

27.
Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und an Durchdringungen,

28.
Aufbringen funktionsbedingter Schichten für Dachbegrünungen,

29.
Umgang mit und Behandlung von Gefahrstoffen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1 bis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die Arbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dachsteinen:

1.
Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen- und Sattelkehlen,

2.
Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seitlichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die Hauptfläche,

3.
Decken von Wechselkehlen,

4.
Decken von runden oder geschweiften Turmdachflächen,

5.
Decken von eingebundenen Hauptkehlen,

6.
Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit Decksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,

7.
Decken einer deutsch eingebundenen Kehle mit Biberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken von Giebelkanten oder Graten,

8.
Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanzdeckung mit Giebelkanten oder Graten,

9.
Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannendeckung mit Giebelkanten oder Graten,

10.
Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten oder Graten,

11.
Abdichten eines flachgeneigten Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funktionsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dachdurchdringung und Erstellen einer Wärmedämmberechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Temperaturdreiecks.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeichnung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeitsplan zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszuführen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:

1.
Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:

a)
Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß, Anfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehörteils,

b)
Decken einer Wandkehle,

c)
Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder

d)
Decken des Anfangs einer Hauptkehle;

2.
Dachziegel- oder Dachsteindeckung:

a)
Decken des Anfangs einer deutsch eingebundenen Kehle im Biberschwanzdach,

b)
Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannendach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,

c)
Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und Grat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder

d)
Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamineinfassung;

3.
Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funktionsbedingten Schichten mit

a)
Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,

b)
Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,

c)
Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,

d)
Herstellen eines Wandanschlusses oder

e)
Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;

4.
Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung:

a)
Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamineinfassung oder

b)
Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und Firstabschlüssen unter Verwendung von Formstücken;

5.
Rohr- oder Strohdeckung:

a)
Decken eines Grates,

b)
Decken einer Giebelkante oder

c)
Decken einer Hauptkehle;

6.
Holzschindeldeckung:

a)
Decken einer Dachfläche mit Kehle,

b)
Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenkgrates oder

c)
Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß und Herstellen einer Lüftergaube;

7.
Bitumenschindeldeckung:

Decken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung und Kehle;

8.
Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers:

a)
Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem Rinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,

b)
Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer Dachrinne mit einem Rinnenkopfstück,

c)
Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in Stehfalzausbildung und indirekter Befestigung,

d)
Herstellen einer Kamineinfassung oder

e)
Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen einschließlich Wandanschluß;

9.
Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:

a)
Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbekleidung mit kleinformatigen Platten einschließlich Unterkonstruktion und Dämmung,

b)
Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unterkonstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung,

c)
Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbekleidung mit großformatigen Platten einschließlich Metallunterkonstruktion und Dämmung oder

d)
Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinformatigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion;

10.
Unterkonstruktion für Dach und Wand:

a)
Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit Wärmedämmung unter Berücksichtigung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte,

b)
Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum Einbauen eines Dachflächenfensters oder

c)
Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und Verstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich Bohlenkranz und Öffnungseinfassung;

11.
Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerksabdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur Waagerechten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müssen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meisterprüfungsarbeit unterscheiden.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,

b)
berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Baustatik,

c)
Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,

d)
berufsbezogene Abdichtungs- und Dachbeschichtungstechniken,

e)
Baustile und Denkmalpflege,

f)
technische und pflanzliche Grundregeln bei Bauwerksbegrünungen,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstordnung, berufsbezogene Normen und Richtlinien, berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

2.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen, insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und Anbauten,

b)
statische Grundberechnungen einschließlich Berechnung erforderlicher Befestigungen auf Unterkonstruktionen,

c)
zeichnerische Darstellung von Dachformen einschließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Traufenhöhen,

d)
Auswerten von Bauzeichnungen;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Werkstoffprüfung;

4.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.