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§ 3 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen, davon die Arbeiten 1 bis 6 jeweils mit Schiefer oder sonstigen Dachplatten, die Arbeiten 7 bis 10 jeweils mit Dachziegeln oder Dachsteinen:

1.
Decken von Dachgauben mit eingebundenen Wangen- und Sattelkehlen,

2.
Decken von Kaminflächen mit eingebundenen seitlichen Kehlen und Sattelkehlen im Anschluß an die Hauptfläche,

3.
Decken von Wechselkehlen,

4.
Decken von runden oder geschweiften Turmdachflächen,

5.
Decken von eingebundenen Hauptkehlen,

6.
Decken einer Fledermausgaube, durchgedeckt mit Decksteinen oder mit einer eingebundenen Kehle,

7.
Decken einer deutsch eingebundenen Kehle mit Biberschwanzziegeln oder -steinen sowie Decken von Giebelkanten oder Graten,

8.
Decken einer Fledermausgaube in der Biberschwanzdeckung mit Giebelkanten oder Graten,

9.
Decken einer Fledermausgaube in der Hohlpfannendeckung mit Giebelkanten oder Graten,

10.
Decken einer untergelegten Dreipfannenkehle in der Hohlpfannendeckung mit Decken von Giebelkanten oder Graten,

11.
Abdichten eines flachgeneigten Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funktionsbedingten Schichten, Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge, Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils, Einbauen und Eindichten einer Dachdurchdringung und Erstellen einer Wärmedämmberechnung und Zeichnen eines Grenzflächen-Temperaturdreiecks.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfszeichnung mit Hauptmaßen, die Werkstoffliste und den Arbeitsplan zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.