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§ 4 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist aus vier der nachstehend genannten Arbeitsgebiete jeweils eine Aufgabe auszuführen, davon zwei aus den Nummern 1 bis 3:

1.
Schiefer- oder sonstige Dachplattendeckung:

a)
Decken einer Fläche mit eingebundenem Fuß, Anfangs- und Endort und Eindecken eines Zubehörteils,

b)
Decken einer Wandkehle,

c)
Decken des Anfangs einer Wangenkehle oder

d)
Decken des Anfangs einer Hauptkehle;

2.
Dachziegel- oder Dachsteindeckung:

a)
Decken des Anfangs einer deutsch eingebundenen Kehle im Biberschwanzdach,

b)
Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfannendach mit Abschluß von Giebelkanten oder Grat,

c)
Decken einer Fläche mit Abschluß Ortgang und Grat sowie Eindecken eines Zubehörteils oder

d)
Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamineinfassung;

3.
Dachabdichtung: Abdichten eines flachgeneigten Dachabschnittes mit mindestens einer Ecke unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Nutzungsbelastung und nach gegebener Unterkonstruktion mit den üblichen funktionsbedingten Schichten mit

a)
Ausbilden und Abdichten einer Dehnungsfuge,

b)
Anbringen und Eindichten eines Dachrandprofils,

c)
Einbauen und Eindichten eines Dacheinlaufes,

d)
Herstellen eines Wandanschlusses oder

e)
Einbauen und Abdichten einer Lichtkuppel;

4.
Faserzement- oder Bitumen-Wellplattendeckung:

a)
Decken einer Fläche mit Herstellen einer Kamineinfassung oder

b)
Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- und Firstabschlüssen unter Verwendung von Formstücken;

5.
Rohr- oder Strohdeckung:

a)
Decken eines Grates,

b)
Decken einer Giebelkante oder

c)
Decken einer Hauptkehle;

6.
Holzschindeldeckung:

a)
Decken einer Dachfläche mit Kehle,

b)
Decken einer Fläche mit Ausbilden eines Schwenkgrates oder

c)
Decken einer Fläche mit beiderseitigem Abschluß und Herstellen einer Lüftergaube;

7.
Bitumenschindeldeckung:

Decken einer Dachfläche mit Ort- und Gratausbildung und Kehle;

8.
Einfassungen und Vorrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers:

a)
Anbringen einer Dachrinne mit beiderseitigem Rinnenkopfstück und einem Ablaufstutzen,

b)
Herstellen einer Innen- oder Außenecke einer Dachrinne mit einem Rinnenkopfstück,

c)
Herstellen einer Mauerabdeckung mit Ecke in Stehfalzausbildung und indirekter Befestigung,

d)
Herstellen einer Kamineinfassung oder

e)
Decken einer Fläche mit vorgefertigten Blechen einschließlich Wandanschluß;

9.
Außenwandbekleidungen und Wanddeckungen:

a)
Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbekleidung mit kleinformatigen Platten einschließlich Unterkonstruktion und Dämmung,

b)
Decken einer Wandfläche auf vorhandener Unterkonstruktion mit Ausbildung einer Fensterlaibung,

c)
Herstellen einer hinterlüfteten Außenwandbekleidung mit großformatigen Platten einschließlich Metallunterkonstruktion und Dämmung oder

d)
Decken einer Außen- und Innenecke mit kleinformatigen Platten auf vorhandener Unterkonstruktion;

10.
Unterkonstruktion für Dach und Wand:

a)
Herstellen eines gebräuchlichen Unterdaches mit Wärmedämmung unter Berücksichtigung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte,

b)
Ändern einer vorhandenen Unterkonstruktion zum Einbauen eines Dachflächenfensters oder

c)
Verlegen von Trapezblechen mit Ausschnitt und Verstärkung für eine Lichtkuppel einschließlich Bohlenkranz und Öffnungseinfassung;

11.
Bauwerksabdichtung: Herstellen einer Bauwerksabdichtung in der Senkrechten mit Übergang zur Waagerechten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten. Die nach Absatz 1 ausgewählten Arbeiten müssen sich in der Werkstoff- und Deckart von der Meisterprüfungsarbeit unterscheiden.