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§ 5 - Dachdeckermeisterverordnung (DachdMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2308; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1263
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-115 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Handwerks,

b)
berufsbezogene Bauphysik, Bauchemie und Baustatik,

c)
Allgemeine Blitzschutzbestimmungen,

d)
berufsbezogene Abdichtungs- und Dachbeschichtungstechniken,

e)
Baustile und Denkmalpflege,

f)
technische und pflanzliche Grundregeln bei Bauwerksbegrünungen,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Gerüstordnung, berufsbezogene Normen und Richtlinien, berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

2.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Berechnung von Dach- und Wandflächen, Details sowie von schwierigen Flächenkonstruktionen, insbesondere mit Ausbauten, Kehlen, Graten und Anbauten,

b)
statische Grundberechnungen einschließlich Berechnung erforderlicher Befestigungen auf Unterkonstruktionen,

c)
zeichnerische Darstellung von Dachformen einschließlich Schnittzeichnungen, insbesondere für zusammengesetzte Dächer mit unterschiedlichen Dachneigungen und Dachdetails sowie bei Dächern mit schrägen Traufen und unterschiedlichen Traufenhöhen,

d)
Auswerten von Bauzeichnungen;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Werkstoffprüfung;

4.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung und Baustellenorganisation,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.

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