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§ 2 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 2



Anspruch auf Wiedergutmachung besteht, wenn

1.
der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) und aus Verfolgungsgründen aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, und

2.
der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält; die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.



 

Zitierungen von § 2 BWKAusl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BWKAusl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWKAusl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BWKAusl
... an bis zum 31. März 1950 Geltung hatten; Zeiten, in denen an dem nach § 2 Nr. 1 maßgebenden letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort eine Kriegsopferversorgung ...