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§ 1 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 1



(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhalten Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) verfolgt und dadurch in ihrer auf Schädigungen im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes beruhenden Versorgung geschädigt worden sind (Geschädigte) und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Wiedergutmachung erhalten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch die im Ausland lebenden Hinterbliebenen Geschädigter, die nicht selbst Geschädigte im Sinne des Satzes 1 sind.

(2) Wer auf Grund der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 26. April 1945 wiedererworben hat.

(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinterbliebenen nicht Deutsche nach Artikel 116 des Grundgesetzes sind.

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Zitierungen von § 1 BWKAusl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BWKAusl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWKAusl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BWKAusl
... vom 1. April 1950 an. (2) Absatz 1 findet auf Berechtigte im Sinne des § 1 , die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ...