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§ 6 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 6



Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes wird eine Entschädigung in Höhe der sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Leistungen gewährt.

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