Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

Umfang der Wiedergutmachung - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
|

Umfang der Wiedergutmachung

§ 4



(1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 5



(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33, 41, 47 und 49 bis 51 des Bundesversorgungsgesetzes) werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.

(2) Die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten einer wegen der Folgen einer Schädigung selbst durchgeführten Heilbehandlung mit Ausnahme des Versorgungskrankengelds werden voll erstattet.


§ 6



Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes wird eine Entschädigung in Höhe der sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Leistungen gewährt.


§ 7



(1) Berechtigte nach diesem Gesetz haben auch Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950.

(2) Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem an die Geschädigten die nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsbezüge nicht oder nicht zur freien Verfügung erhalten haben oder an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert worden sind.

(3) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung der Versorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 Geltung hatten; Zeiten, in denen an dem nach § 2 Nr. 1 maßgebenden letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort eine Kriegsopferversorgung nicht gewährt worden ist, scheiden aus. Soweit diese Vorschriften nach Ortsklassen abgestufte Versorgungsbezüge vorsahen, ist bei der Bemessung der Entschädigung, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, die Ortsklasse zu berücksichtigen, die der letzten Feststellung der Versorgungsbezüge vor der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland zugrunde lag.

(4) Für die Erstattung von baren Auslagen, die dem Berechtigten von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bis zum 31. März 1950 für eine wegen der Folgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heilbehandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachgewiesen werden können, genügt die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, aus der hervorgeht, daß die Angaben des Geschädigten glaubhaft sind.

(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der Währungsumstellung werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet; bare Auslagen im Sinne des Absatzes 4 werden im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark umgestellt.


§ 8



(1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen werden die wegen der Folgen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vorschriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen angerechnet. Soweit diese in Reichsmark bewirkt worden sind, gilt für das Umrechnungsverhältnis § 7 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.