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§ 10 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
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§ 10



Wird der Antrag auf Wiedergutmachung vor Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 gestellt, so beginnt die laufende Versorgung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

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