§ 39 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.

(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2421 m.W.v. 22. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 39 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 7 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1814
aktuellvor 14.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
§ 176 StrlSchG Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
... die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1814
Artikel 1 11. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Bundesministeriums" ersetzt. 3. § 36 wird aufgehoben. 4. In § 39 werden in der Überschrift die Wörter „und der Länder" gestrichen. ...

Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 7 HintblGAnsprG Änderung des Atomgesetzes
... der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war." 3. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Abs. 1 bis 3" ...


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