Änderung § 23c Atomgesetz vom 06.08.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23c Atomgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 13. AtGÄndG am 6. August 2011 und Änderungshistorie des AtG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 23c n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2011 BGBl. I S. 1704
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed