(1) Die Umlagebeträge sind an die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk die Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens liegt; hat das Unternehmen seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des
Arbeitsförderungsgesetzes, so sind die Umlagebeträge an die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit abzuführen. Die Bundesagentur kann zur Vereinfachung des Einziehungsverfahrens bestimmen, daß die Umlagebeträge an eine andere Dienststelle abgeführt werden; die Bestimmung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach §
3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
(2) Für die Meldungen nach §
2 Abs. 2 und §
4 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.