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§ 8 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 8



(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,

2.
der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

1.
der Preise für Bauleistungen und

2.
der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und

2.
der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

1.
der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und

2.
der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich

durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,

2.
der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und

3.
der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.





 

Frühere Fassungen von § 8 Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... „2" durch die Angabe „4" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den ... 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden ... repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich." 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
V. v. 05.06.1967 BAnz. Nr. 103; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Eingangsformel 5. PreisStatGDV
... Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die ...

Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel StatÄndV
... 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) und auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Eingangsformel PreisStatV
... Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die ...