(1) Der Hersteller hat über die Herstellung der Mittel Buch zu führen. In die Bücher sind einzutragen:
- 1.
- die Bezeichnung des Mittels,
- 2.
- die Bestandteile nach Art und Menge,
- 3.
- allgemeine Angaben über den Herstellungsvorgang,
- 4.
- die Art der bei der Herstellung verwendeten Tiere,
- 5.
- Angaben über die Zulassung, die Freigabe und gegebenenfalls die Freistellung und
- 6.
- das Datum der Herstellung, die Menge und die Nummer jeder einzelnen Charge, auch wenn diese nicht abgegeben worden ist.
Zur Bezeichnung der Art nach Nummer 2 sind die internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden, gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden. Zur Bezeichnung der Menge nach Nummer 2 sind Maßeinheiten zu verwenden; sind biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebräuchlich, sind diese zu verwenden.
(2) Der Hersteller hat über die verwendeten Tiere nach Tierarten getrennt Buch zu führen. In die Bücher sind einzutragen:
- 1.
- die Herkunft (Name und Anschrift des Vorbesitzers) sowie Datum des Erwerbs,
- 2.
- die Zahl,
- 3.
- die Kennzeichnung,
- 4.
- besondere Merkmale,
- 5.
- der Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
- 6.
- das Ergebnis der Untersuchungen,
- 7.
- die Art und das Datum sowie die Dauer der Verwendung und
- 8.
- der Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
(2a) Der Hersteller hat ferner über die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Mittel auftretenden Nebenwirkungen getrennt Buch zu führen.
(3) Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durchschreibesysteme. In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen liegenden Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert und es dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Die Bücher sind nach der letzten Eintragung fünf Jahre so aufzubewahren, daß sie jederzeit vorgelegt werden können. Die Aufbewahrung der Bücher kann entfallen, wenn ihr Inhalt auf Mikrofilme aufgenommen worden ist, die so aufbewahrt werden, daß an ihnen keine Veränderungen vorgenommen werden können.
(4) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung auch mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen ... 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbundenen vollziehbaren ... c) § 10 über die Haltung und Kontrolle von Tieren, d) § 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung, ...