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§ 12 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Niederschriften



Der Hersteller hat über den Ablauf der Herstellung und der Prüfung sowie über deren Ergebnisse eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß enthalten:

1.
ausführliche Angaben über die Zusammensetzung jedes Herstellungsansatzes,

2.
die Menge des Mittels in jedem Stadium der Herstellung,

3.
Art und Menge der Zusätze,

4.
die Art der Inaktivierung,

5.
die angewandten Sterilisationsverfahren,

6.
die angewandten Prüfungsmethoden,

7.
das Ergebnis einer staatlichen Prüfung.

§ 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Aufbewahrung der Niederschriften beginnt mit dem Ende der Laufzeit des Mittels.

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Zitierungen von § 12 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 22 TierImpfStV Proben für die Chargenprüfung
... sichergestellt sein. Die Niederschriften über die Herstellung und Prüfung (§ 12 ) sind der Zulassungsstelle auf Verlangen beizufügen. (2) Die Behälter, in ...
§ 25 TierImpfStV Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
... Verfalldatum zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Niederschriften nach § 12 einzutragen. Ergibt eine Prüfung der Probe einer im Verkehr befindlichen Charge, daß ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung, e) § 12 über die Niederschriften oder f) § 13 über die Reinigung, Desinfektion ...