(1) Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen, mindestens wöchentlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Einrichtungen und Gegenstände, die bei der Herstellung von Mitteln benutzt werden, sind jeweils nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Desinfektionseinrichtungen an den Ein- und Ausgängen der Quarantäneeinrichtung müssen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein. In den Quarantäneeinrichtungen sind Behälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung und Pflege der Tiere verwendete Gegenstände mindestens wöchentlich sowie
- 1.
- jeweils frei werdende Teile der Quarantäneeinrichtung und
- 2.
- nach Entfernung aller Tiere die gesamte Quarantäneeinrichtung
unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Tiere in den Betrieb verbracht worden sind, müssen nach der Benutzung an geeigneter Stelle oder im Betrieb an einem dafür eingerichteten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
(4) Die bei der Herstellung eines Mittels anfallenden Abfallstoffe sind unschädlich zu beseitigen oder vor Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, daß sie keine gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen ... 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern ...