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§ 31 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 31 Vertriebsweg, Nachweispflicht



(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Mittel nur abgeben an

1.
Tierärzte zur Anwendung an den von ihnen behandelten Tieren und zur Abgabe nach Absatz 3 Satz 2,

2.
Apotheken,

3.
Veterinärbehörden, soweit es sich um Mittel handelt, die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten bestimmt sind,

4.
auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,

5.
andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler.

(2) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster von Mitteln nur auf jeweilige schriftliche Anforderung abgeben

1.
an Tierärzte - Testsera oder Testantigene auch an Ärzte -, soweit es für die Erprobung erforderlich ist,

2.
an Ausbildungsstätten für Heilberufe, soweit es für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Mittel dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat. Tierärzte dürfen Mittel an Halter der von ihnen behandelten Tiere nur unter der Voraussetzung abgeben, daß die zuständige Behörde eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zugelassen hat. Tierhalter dürfen diese Mittel nicht an andere abgeben.

(4) Wer als Tierarzt oder gewerbsmäßig als pharmazeutischer Unternehmer oder Großhändler Mittel erwirbt oder abgibt, hat über Herkunft, Art und Menge der erworbenen oder abgegebenen Mittel sowie über Namen und Anschriften der Empfänger Nachweise zu führen. Tierärzte haben entsprechende Nachweise auch über den sonstigen Verbleib von Mitteln zu führen. Sind Mittel nach Absatz 3 an einen Tierhalter abgegeben worden, so hat auch dieser Nachweise über die Herkunft der Mittel zu führen. Nachweise im Sinne dieser Vorschrift sind besondere Geschäftsaufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen oder Rechnungen. Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler haben die Nachweise so zu führen, daß für jedes Mittel ein zeitlich geordneter Nachweis möglich ist. Die Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitierungen von § 31 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... Packungsbeilage abgibt oder 8. einer Vorschrift a) des § 31 über den Vertriebsweg oder die Nachweispflicht, b) des § 32 Abs. 1 Satz 1 ...