(1)
1Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach §
3 Absatz 1 sowie §
4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt.
2Die Erhebung zum Personal nach §
3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016.
3Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach §
3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
(2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach §
3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach §
5 und zu den Berufsakademien nach §
6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342