Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Transsexuellengesetz (TSG)

§ 7 Unwirksamkeit


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn

1.
nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder

2.
bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird.

(2) 1Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. 2Diese Vornamen sind

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,

2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister

einzutragen.

(3) 1In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. 2Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2787 m.W.v. 1. Oktober 2017

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 7 TSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuell vorher 06.12.2005 (30.01.2006)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/03 - (zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes)
vom 10.01.2006 BGBl. I S. 276
aktuellvor 06.12.2005 (30.01.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7 TSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 110a FGG-RG Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (vom 01.01.2009)
...  9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/03 - (zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes)
B. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 276
Entscheidung BVerfGE20051206
... 2005 - 1 BvL 3/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der ... 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist. 2. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen ...

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Artikel 2 EheRÄndG Änderungen weiterer Gesetze
... Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend." (3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2a ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... nicht gestattet werden darf,". (5) Transsexuellengesetz § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed