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§ 6d - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 6d Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden



(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,

1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder

2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.



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Frühere Fassungen von § 6d 32. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
vom 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6d 32. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a 32. BImSchV Anwendung der Notfallverfahren (vom 30.05.2026)
... Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung ... mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 133
Artikel 1 3. BImSchV32ÄndV Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... eingefügt. 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die ... „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der ... mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 ... und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 6d Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der ...