(1) 1Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
- 1.
- jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
- 2.
- jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach
- a)
- Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
- b)
- Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
- 5.
- der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt.
2Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein.
3Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein.
4Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein können, dürfen nicht angebracht werden.
5Ist die beigefügte EG-Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Übersetzung beigefügt sein.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
1Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für den Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, insbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren.
2Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach
§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(2)
1Die zuständige Landesbehörde nach
§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat.
2In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt.
3Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der
Richtlinie 2000/14/EG.
- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und
- 2.
- ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(1)
1Die benannten Stellen nach Artikel 15 der
Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen.
2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach
§ 6a Absatz 2 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.
(1)
1Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Gerät oder eine Maschine, das oder die in einem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
2Die Genehmigung setzt voraus, dass die Erfüllung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen worden ist.
(2) 1Jede Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Anforderungen an das Gerät oder die Maschine und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. 2Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- das Datum, bis zu dem die Genehmigung gilt, und
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine zu ergreifen sind.
3Das Datum nach Satz 2 Nummer 1 darf nicht nach dem letzten Tag des Zeitraums liegen, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(3) 1Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen nachgewiesen wurde. 2Die Genehmigung kann Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Geräte und Maschinen und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4) 1Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benötigt werden.
(6)
1Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen.
2Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung zu informieren.
3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(7)
1Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Geräten und Maschinen, für die eine Genehmigung erteilt worden war, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis anzubringen, dass das Gerät oder die Maschine als „krisenrelevante Ware" in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
2Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst sein sowie klar, verständlich und leserlich sein.
(8) 1Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine, das oder die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt. 2Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9)
1Ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß
§ 2 Nummer 4 versehen werden.
2Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder nach seiner Deaktivierung.
3Ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 darf abweichend von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden.
(10)
1Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß der
Verordnung (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 zu informieren.
2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat diese Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.