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Änderung § 4 32. BImSchV vom 29.11.2025

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§ 4 32. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2025 geltenden Fassung
§ 4 32. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.