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§ 4 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung



Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.



 

Zitierungen von § 4 32. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 32. BImSchV
... 23, 32, 37 BImSchG § 4  ...
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder 2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. (1a) Ordnungswidrig im Sinne ...