(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des §
1 Abs. 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.
(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder Verkehrsleistungen für die in §
1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des §
2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des §
2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
§ 27 BLG ... einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich ...
§ 28 BLG ... beruhenden Leistung erleiden, hat der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit diese nicht auf ...
§ 60 BLG ... worden oder gelten sie als nach diesem Zeitpunkt verursacht, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrags Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum ...