Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erster Abschnitt - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
|

Erster Teil Die Leistungen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2



(1) Als Leistungen können angefordert werden

1.
die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;

2.
die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache wahrscheinlich ist;

3.
die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;

4.
die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;

5.
die Überlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung;

6.
die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;

7.
Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;

8.
die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;

9.
Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;

10.
der Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9 dieses Absatzes.

(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.


§ 3



(1) Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.

(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen angeordnet werden können.

(3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.

(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nur angefordert werden, wenn ausreichende anderweitige Unterbringung gesichert ist.

(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert werden, wenn dies für die Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.

(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Betroffenen muß gewährleistet bleiben.


§ 4



(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets mit ihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögensgegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, so können sie auch dann herangezogen werden, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich außerhalb des Bundesgebiets befindet.

(2) Zu Leistungen können nicht herangezogen werden

1.
ausländische Staatsangehörige, soweit nach Staatsverträgen oder anerkannten Regeln des Völkerrechts Befreiungen bestehen;

2.
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

3.
Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

4.
Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;

5.
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;

6.
Betriebe der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwässerbeseitigung hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Sachen und Rechte einschließlich der zugehörigen Schutzgebiete;

7.
andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Leistung wesentlich beeinträchtigt würde nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder erzieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwendung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder für Zwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angefordert werden; dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände dienenden Gebäude und beweglichen Sachen. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten oder andere der Gesundheitspflege dienende Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken angefordert werden.


§ 5



(1) Leistungen können nur Behörden anfordern, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können auch Bundesbehörden bestimmt werden.

(2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforderungsbehörden zuständig für die Anforderung der nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt werden:

1.
Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und Zierwaffen;

2.
Zelte;

3.
sonstige Ausrüstungsgegenstände und Unterkunftsgeräte für Truppen;

4.
Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige Verkehrsmittel mit Ausnahme der See- und Binnenschiffe, der Seefischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und Straßenbahnen, sowie Umschlagsanlagen und -einrichtungen für Kraftfahrzeuge und die vorgenannten sonstigen Verkehrsmittel;

5.
optisches Gerät und Fernmeldegeräte mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;

6.
Stromerzeugungsanlagen (Notstrom-Aggregate), soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind;

7.
Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen, die zur Instandsetzung und Instandhaltung der unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände erforderlich sind, einschließlich des Zubehörs und der Ersatzteile für die vorgenannten Gegenstände;

8.
Betriebs- und Brennstoffe;

9.
Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen zur Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden, Verkehrswegen und sonstigen Anlagen, einschließlich der hierfür benötigten Ersatz- und Zubehörteile;

10.
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur, soweit diese mit Kraftfahrzeugen und den unter Nummer 4 genannten sonstigen Verkehrsmitteln ausgeführt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im Benehmen mit den Behörden, die nach der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die Anforderungen solcher Gegenstände und Leistungen sonst zuständig sind.

(4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen.


§ 6



(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes Anforderungsbehörden der Länder, so handeln sie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Gesetzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen kann die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit die Anforderung der Leistung oder die Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung eine einheitliche oder planmäßige Handhabung des Gesetzesvollzugs erfordert.

(2) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen Behörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungskosten der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden vom Land erstattet.


§ 7



(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Leistungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Art und Umfang des durch die Anforderung zu deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Bewirkung der Leistung anzugeben.

(2) Die Bedarfsträger werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf die Landesregierungen übertragen werden.


§ 8



(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.

(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder Verkehrsleistungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.


§ 9



(1) Leistungspflichtiger ist

1.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt;

2.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;

3.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches oder ein persönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung der Sache berechtigt;

4.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Eigentümer der Sache oder der Träger der Bau- und Unterhaltungslast für die Verkehrsanlagen;

5.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Inhaber des Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels;

6.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden soll.

(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbehörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde überläßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen erbracht werden soll und die Übertragung zur Beschleunigung der Anforderung erforderlich ist.


§ 10



(1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Leistung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bisherigen oder in einer anderen dem Leistungspflichtigen zumutbaren Weise verwendet werden kann. Zuständig bleibt die Behörde, die die ursprüngliche Anforderung ausgesprochen hat.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks kann die Entziehung des Eigentums nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn ihm die Überlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung über die Dauer der ersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist, kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung widersprechen und die Anforderung der ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die Anforderung des Teils entfallen oder unverhältnismäßig vermindert werden würde.

(4) Der Eigentümer kann der Anforderung eines Teils der Sache zu Eigentum widersprechen und die Anforderung der ganzen Sache zu Eigentum verlangen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder nur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte.