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Änderung § 107 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 107 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 107 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 
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§ 107 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107 Übergangsregelung


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Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.