§ 88 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 88 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Ersatzmitglieder | |
(Text alte Fassung) Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. |