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Änderung § 89 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 89 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 89 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.