§ 89 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 89 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 89 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden. | (Text neue Fassung) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden. |