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Änderung § 88 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 88 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 88 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Ersatzmitglieder


(Text alte Fassung)

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


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