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Änderung Fußnote zum Vierten Abschnitt BImSchG vom 12.07.2022

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1) BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
Fußnote zum Vierten Abschnitt BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 

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(Text neue Fassung)

Fußnote zum Vierten Abschnitt


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1) Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

 

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