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Änderung § 31a BImSchG vom 12.07.2022

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§ 31a BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 31a BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

(2) 1 Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.