Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31b BImSchG vom 12.07.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 GasVReG am 12. Juli 2022 und Änderungshistorie des BImSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31b BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 31b BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. 2 Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.

(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.