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Änderung § 62a BImSchG vom 07.06.2026
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| § 62a BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 62a BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 62a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich. |
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