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Änderung § 64 BImSchG vom 07.06.2026

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§ 64 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 64 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

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§ 64 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64 Datenübermittlung


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(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.

(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.


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