Tools:
Update via:
Änderung § 64 BImSchG vom 07.06.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 64 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 64 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 64 (neu) | (Text neue Fassung)§ 64 Datenübermittlung |
(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind. (2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/al240628-0.htm


