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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 1569)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlgzAbfPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlgzAbfPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlgzAbfPrV Bestehen der Prüfung
... 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen ...