1Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
- 1.
- bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
- 2.
- bei denen erblich bedingt
- a)
- Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b)
- mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d)
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
2Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 TierSchHuV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022) ... 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung ...
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 1 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung ... Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;" angefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ausstellungsverbot Es ist ... kann;" angefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Ausstellungsverbot Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden ... 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet." ...