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§ 3 - Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)
§ 3 Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:
- 1.
- erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 3.
- dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
- 4.
- fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 5.
- sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
- 6.
- zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
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