§ 22a - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Abschnitt Durchführung
§ 22a Verordnungsermächtigung

Achter Abschnitt Durchführung

§ 22a Verordnungsermächtigung


§ 22a hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung

1.
Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und

2.
zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare G. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 192 m.W.v. 27. Juni 2026



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