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§ 4 - Kastrationsgesetz (KastrG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1143; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 18.02.1970; FNA: 453-16 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 4 Andere Behandlungsmethoden



(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für eine gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Behandlung eines Mannes oder einer Frau, mit der nicht beabsichtigt ist, die Keimdrüsen dauernd funktionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge haben kann. Die Behandlung ist auch zulässig, wenn der Betroffene noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist.

(2) Ist der Betroffene unfähig, die unmittelbaren Folgen der Behandlung und einer etwaigen Funktionsunfähigkeit der Keimdrüsen einzusehen, so ist die Behandlung im Sinne des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 zulässig, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und vorgenommen wird, um eine schwerwiegende Krankheit des Betroffenen zu verhüten, zu heilen oder zu lindern.

(3) Ist der Betroffene minderjährig, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters in jedem Falle erforderlich. § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht gleichzeitig die Sorge für die Person des Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer sorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich. Die Einwilligung ist unwirksam, wenn der Einwilligende nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 aufgeklärt worden ist.

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Zitierungen von § 4 Kastrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KastrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KastrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KastrG Gutachterstelle
... der §§ 2 und 3 vorliegen. (2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der ...
§ 6 KastrG Genehmigung des Betreuungsgerichts (vom 01.09.2009)
... den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat ...
§ 7 KastrG Strafvorschrift (vom 01.09.2009)
... den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige ...