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§ 5 - Kastrationsgesetz (KastrG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1143; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 18.02.1970; FNA: 453-16 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 5 Gutachterstelle



(1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß

1.
ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen vorgenommen hat und

2.
die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.

(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.



 

Zitierungen von § 5 Kastrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KastrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KastrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KastrG Strafvorschrift (vom 01.09.2009)
... im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder 2. das Betreuungsgericht die nach § 6 ...