(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
- 1.
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
- 2.
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
- 3.
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und
- 4.
- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03), und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).
§
3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
- 1.
- diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und
- 2.
- gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden. §
3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
- 1.
- nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
- 2.
- nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
zuzuführen. §
3 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle §
5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung.
(4) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:
- 1.
- die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind, oder
- 2.
- sonstige Abfälle, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.
§
4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aufgeführten Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.
(6) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen. Die Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfälle. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012) ... oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, ... zuführt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch ... zugeführt werden, 4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt, 5. entgegen ... 7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder 9. entgegen § 9 Absatz 1 ...