§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
(2)
1Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des §
37w des
Wertpapierhandelsgesetzes.
2Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen für die ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011) ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt: § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt". d) In den Angaben ... 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben ... gilt § 110a jeweils entsprechend." 94. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der ... 94. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt (1) Die Offenlegung des ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht ... Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/a153534.htm