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Änderung § 111a InvG vom 01.07.2011

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§ 111a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 111a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt


(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

(Text alte Fassung)

(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. 2 Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.