§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
- 1.
- von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 2.
- ausdrücklich auf sie verzichtet oder
- 3.
- den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.
2Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach §
7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach §
11 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
- 1.
- die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- 2.
- die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;
- 3.
- der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;
- 4.
- die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes verstößt.
2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Frühere Fassungen von § 17 InvG
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interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen. hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: § 17 Erlöschen und Aufhebung der ... hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". ii) Nach der Angabe zu § 17 ... 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". ii) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt: § 17a Abberufung von ... erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen." 21. § 17 wird wie folgt gefasst: § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis ... anzuzeigen." 21. § 17 wird wie folgt gefasst: § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die ... und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung." 22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: § 17a Abberufung ... von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte (1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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