§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
(1) 1Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. 2Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. 3An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. 4Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. 5Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen. 2Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen. 3Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- 1.
- Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen dargelegt sind,
- 2.
- Merkmale des Auftrags,
- 3.
- Merkmale der Vermögensgegenstände und
- 4.
- Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
4Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind.
(3) 1Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. 2Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.
(4) 1Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. 2Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen.
(5)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach §
2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) 1Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. 2Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.
Frühere Fassungen von § 36 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 44 InvG Rechnungslegung (vom 01.07.2011) ... der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2; 4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012) ... von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt. (4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche ... für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 ...
§ 116 InvG Rücknahme (vom 28.12.2007) ... der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Erste Verordnung zur Änderung der DerivateverordnungV. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... 20 Absatz 4 Satz 1 und 2, des § 28 Absatz 3 Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 , des § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2, des § 51 Absatz 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 6 AIFM-UmsG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „zu Anteilen an Sondervermögen im ... deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" ersetzt. 3. ... von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteilen an Sondervermögen im Sinn ... deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" ersetzt. 5. ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die ... von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 10 FoStoG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne ... Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen. 36. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und ... In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und ... 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 ... b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung." ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... durch die Wörter „dürfen nur" ersetzt. 31. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BaFinBefugVÄndV ... Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und 2, des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 44 Abs. 7 Satz 1 und 2, des ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV ... 4 Satz 1 und 2, des § 28 Absatz 3 Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2, des § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnteilklassenverordnung (AntKlV)
V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
§ 4 AntKlV Wertermittlung ... ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen. (2) Der Wert ... am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils ...
Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 30 InvPrüfbV Anteilwertermittlung ... das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des ... und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. ...
Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Eingangsformel InvRBV ... Grund des § 34 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, § 44 Absatz 7 Satz 1 und § 110 Absatz 7 Satz 1, dieser auch in ... I S. 2676), von denen § 34 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d, § 36 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c, § 44 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 ...
§ 7 InvRBV Vermögensaufstellung ... die Anteilswertermittlung maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des Investmentgesetzes sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011) ... der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ... Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. Wird nach ...
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion ... 6. soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in § ...
§ 22 InvVerOV Ausführung von Handelsentscheidungen ... Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie hat ... zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen. Ist die ...
Investmentmeldeverordnung (InvMV)
V. v. 21.03.2005 BGBl. I S. 1050, 1262; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
§ 3 InvMV Meldesatz und Übermittlungsfrist ... jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen. Für ...
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