1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in §
44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten Angaben enthält.
2Die Erstellung von Halbjahresberichten nach §
44 Absatz 2 und §
111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich.
3Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen.
4Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen.
5Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß §
44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur ... Bundesbank" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 73. § 94 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 ...
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126