(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des §
21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach §
112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach §
113.(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des §
37 Abs. 2 aussetzt, findet §
37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von §
39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.
(4) Abweichend von §
36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. §
36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von §
37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(5) §
38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.
(6) Abweichend von §
80 Absatz 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.
(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§
40,
40b,
40c und
40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
- eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen;
- 2.
- hinsichtlich § 40b können die Angaben nach dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben;
- 3.
- hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;
- 4.
- § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
(9) §
23 Absatz 1 Satz 3, die §§
41 und
43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§
45 und
68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95 , 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... gestrichen. c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. 74. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95 , 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die ...
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126